Kanzlei Dr. Berthold Garstenauer
Ihr zuverlässiger Rechtsanwalt für Wohn- und Immobilienrecht in Salzburg
Das Immobilienrecht zählt nunmehr seit fast 30 Jahren zu unserer Kernkompetenz. Durch unsere Erfahrung aus der Durchführung von Bauprojekten verstehen wir nicht nur die rechtlichen, sondern auch die wirtschaftlichen Herausforderungen. Wir bieten umfassende Betreuung für Privatpersonen und Unternehmen durch den gesamten Prozess - angefangen von der Vertragsverhandlung bis zur Eintragung im Grundbuch. Unser Engagement endet nicht mit der Unterschrift, sondern erst, wenn alle rechtlichen Schritte erfolgreich abgeschlossen sind.
Bei der Errichtung oder Sanierung von Immobilien treten nicht selten bautechnische Mängel auf. Hier setzen wir konsequent Ihren Rechtsstandpunkt durch. Unser erfahrenes Team steht Ihnen zur Seite und kümmert sich um sämtliche Abwicklungsprobleme, sei es im Zusammenhang mit Baumängeln, Vertragsverletzungen oder Schadenersatzansprüchen.
Außerdem kommt es bei der Errichtung oder Sanierung von Immobilien immer wieder zu Mängeln. Auch hier setzen wir Ihren Rechtsstandpunkt konsequent durch und betreuen wir unsere Mandanten bei sämtlichen Abwicklungproblemen (Baumängel, Vertragsverletzung, Schadenersatz uvm.)
Immobilienrecht: Das Leistungsspektrum umfasst insbesondere
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Betreuung von Bauträgerprojekten
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Wohnungseigentum
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Rechtliche Beratung beim Wohnungs- und Grundstückskauf
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Vertragserrichtung und Immobilientransaktionen Erstellung und grundbücherliche Durchführung von Kaufverträgen und Schenkungsverträgen Übernahme von Treuhandschaften über das elektronische Treuhandbuch der Rechtsanwaltskammer
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Baumängel und Baustreitigkeiten
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Salzburger Raumordnungsrecht und Grundverkehrsgesetz
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Kurzzeitvermietung und Zweitwohnsitze
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Mietrecht Unsere Mietrechtspezialisten vertreten Vermieter und Mieter bei Fragen rund um die Erstellung von Mietverträgen, Zulässigkeit von Klauseln, Erhaltungspflichten, Indexierungen, Betriebskosten und die Beendigung von Mietverträgen
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Übergabeverträge im Familienkreis, Liegenschaftsübertragung im Ehescheidungsfall